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DeeplinkEinschränkungen
Ein »sonstiges Kfz« ist kein PKW mehr. Daher gelten unter anderem folgende Einschränkungen:
Das Abstellen von Wohnmobilen kann durch Schilder wie
beispielsweise rechts zu sehen verboten werden. Gründe
haben die Gemeinden sicherlich viele dafür, schließlich
sollen normale Parkplätze ohne Parkzeitbegrenzung nicht
zum Abstellort von Wohnmobilen und Wohnwagen
mutieren.
Zur »Ehrenrettung« der Stadt Ulm: 100 m gegenüber des Schildes gibt es in Ulm einen großen Parkplatz, auf den man sein Wohnmobil oder Gespann bis zu drei Tagen stehen lassen darf – mit erlaubter Übernachtung.
Zur »Ehrenrettung« der Stadt Ulm: 100 m gegenüber des Schildes gibt es in Ulm einen großen Parkplatz, auf den man sein Wohnmobil oder Gespann bis zu drei Tagen stehen lassen darf – mit erlaubter Übernachtung.
Insbesondere in Naturschutzgebieten soll vermutlich mit
solchen Verboten verhindert werden, dass wildes Camping
um sich greift.
Es ist ja auch zu verlockend etwa 50 Meter vom Bodensee entfernt sein WoMo aufzustellen, dort zu übernachten und somit die Kosten für den Campingplatz einzusparen.
Mal abgesehen davon nehmen überlange »Schiffe« von Wohnmobilen bzw. Wohnwagen auch die Parkplätze von Tagesbesuchern ein.
Es ist ja auch zu verlockend etwa 50 Meter vom Bodensee entfernt sein WoMo aufzustellen, dort zu übernachten und somit die Kosten für den Campingplatz einzusparen.
Mal abgesehen davon nehmen überlange »Schiffe« von Wohnmobilen bzw. Wohnwagen auch die Parkplätze von Tagesbesuchern ein.
Wo sonst fünf bis sechs PKW stehen könnten, steht dann eben ein Wohnmobil oder Wohnwagen quer auf den Parkplätzen. Das muss nun wirklich nicht sein.
Andernorts werden Wohnmobile gerne mit Durchfahrtsbarrieren geblockt. Alles größer als 2 m darf nicht auf den Parkplatz... Nunja... Selbst ein T4 mit Aufstelldach kommt da ja noch durch. Knapp jedenfalls...
Abschließend noch ein Hinweis zum Thema »Übernachten in Auto«: In Deutschland ist es auf Parkplätzen und Straßen sowie auf Privatgrund erlaubt, sich zur sogenannten »Wiedererlangung der Fahrtüchtigkeit« ausschlafen. Allerdings ist dies auf eine Nacht beschränkt. Erlaubt ist natürlich auch die schnelle Küche innerhalb des Fahrzeugs. Nur außerhalb zu grillen oder gar Möbel aufzustellen ist eigentlich verboten, aber wer kann schon in seinem Fahrzeug grillen?
Diese Regel gilt für Deutschland. Europaweit gibt es unterschiedliche Regelungen. Beispielsweise beim ADAC ist eine Tabelle mit den jeweiligen Regelungen erhältlich.
Ausnahmen mit längerer Verweildauer wären Parkplätze für Wohnwagen und -mobile, wie bereits oben erwähnt – oder natürlich gleich ein Campingplatz.
DeeplinkEntfallene Einschränkungen
60 km/h bei Hängerbetrieb auf »außerörtlichen Landstraßen«
Bis zum 01.09.2009 galt die etwas weiter unten als Archiv gekennzeichnete Regelung in Deutschland, dass die Höchstgeschwindigkeit für Wohnmobile mit Anhänger auf »außerörtlichen Landstraßen« maximal 60 km/h betragen dürfe. Durch eine Änderung des §3 StVO wurde dies aufgehoben beziehungsweise an die gängige Regelung mit maximal 80 km/h (wie bei PKWs) angepasst.Hierzu die Beschreibung aus einem VW-Bus-Forum:
Der Abs. 3 des §3 StVO wurde am 5.8.09 geändert durch die
46. StVRÄndVO mit Wirkung
vom 01.09.09.
Ich hatte versehentlich einen älteren Gesetzestext zitiert; der hier angesprochene Satz 2a lautet jetzt wie folgt.
Außerhalb geschlossener Ortschaften gilt:
»a) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t bis 7,5t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, für Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5t mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger 80 km/h.«
Satz 2b lautet:
»b) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5t, sowie für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, 60 km/h.«
[...]
Als Archiv zum Nachschlagen die frühere Formulierung
mitsamt ihren Auswirkungen:Ich hatte versehentlich einen älteren Gesetzestext zitiert; der hier angesprochene Satz 2a lautet jetzt wie folgt.
Außerhalb geschlossener Ortschaften gilt:
»a) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t bis 7,5t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, für Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5t mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger 80 km/h.«
Satz 2b lautet:
»b) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5t, sowie für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, 60 km/h.«
[...]
»Sonstige Kfz« aller Tonnagen – z.B. Wohnmobile –
sind bei Anhängerbetrieb auch weiterhin an das
60-km/h-Limit auf außerörtlichen Landstraßen
gebunden.
Quelle für die Information: Broschüre der TÜV Verkehr und
Fahrzeug GmbH, Unternehmensgruppe TÜV
Süddeutschland.
Diese Information ist in vielen Broschüren zu finden und auf Anfrage bei der Verkehrspolizei habe ich den Sachverhalt auch so bestätigt bekommen. Andere Rückfragen, beispielsweise bei Wohnmobilvermietungen oder bei Automobilclubs haben die Aussage »80 km/h – wie sonst auch alle anderen Fahrzeuge« erhalten. Weiterhin gibt es ja noch die Tempo 100 Zulassungen für Wohnwagen... Also mal wieder viele Meinungen und einige Ausnahmen zum einem Sachverhalt, der sich auf ein paar Zeilen Gesetzestext stützt.
Da bei manchen ein »erhöhter Diskussionsbedarf« bestanden hat gehe ich auf die 60 km/h bei einem SoKfz mit Hänger nochmal etwas genauer ein. Am Rande sei bemerkt: Nur weil viele Personen die gleichen (falschen) Angaben via Postings in Foren im Internet verbreiten muß es nicht gleich stimmen. Ein freundlicher Anruf bei der örtlichen Verkehrspolizei kann solche Fragen schnell und korrekt beantworten. Meiner Erfahrung nach wird auch gerne zurückgerufen wenn sie erst (sicherheitshalber) noch nachschlagen. Nun denn:
»Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt (abgesehen von Einschränkungen wie Tempo 30 Zonen, Spielstraßen, etc.)...
- ...innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge: 50 km/h.
- ...für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger und Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger und für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger: 80 km/h,
- ...für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t und für Kraftomnisbusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen: 60 km/h,
- ...für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t: 100km/h.
So. Und wo steht da jetzt etwas von wegen »So.KFZ mit Hänger dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften nur 60 km/h fahren«? Das steht im zweiten Absatz. Die Formulierung »für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger« schließt alle Fahrzeuge ein. Die danach folgenden Ausnahmen schließen beispielsweise PKWs aus, welche im ersten Absatz geregelt werden.
Somit bleiben alle So.KFZ übrig und erhalten die 60 km/h-Beschränkung. Der Zusatz »gilt nicht auf Autobahnen«, etc. ist natürlich auch zu beachten. Dort beträgt – laut Information meiner Verkehrspolizei – die regulären 80 km/h.
Abschließend noch der Hinweis, dass ein »Kombinationskraftfahrzeug« kein So.KFZ ist, sondern unter Ziffer 1 nachwievor PKW vermerkt ist. Somit ist es bei der Geschwindigkeitsregelung mit Anhänger auch nicht an die 60 km/h-Beschränkung für So.KFZ gebunden.
Ältere Kombinationskraftfahrzeuge haben den Eintrag unter Ziffer 1 und unterliegen somit allerdings der Beschränkung – da sie als So.KFZ eingetragen sind.