Πίσω στη Γερμανική ἐκδοση. Μπορείτε να επιλέξετε μια άλλη γλώσσα εκτός από αυτές που έχουν μαρκαριστεί.
Ή μπορείτε να χρησιμοποιήσετε το Google μεταφραστή για να πάρετε μια μετάφραση, στη γλώσσα που έχετε επιλέξει.
Για οποιαδήποτε βοήθεια μετάφρασης παρακαλώ επικοινωνίστε μαζί μου εδώ.
Zulassungsverfahren: Ablauf und benötigte Dokumente
Das Ummelden eines gebrauchten Fahrzeugs nach dem Kauf
ist eigentlich kein Hexenwerk. Trotzdem scheinen Fragen
über den Ablauf in Internetforen immer wieder für
ellenlange Diskussionen führen zu können. Daher fasse ich
in dieser Rubrik auf wenigen Seiten ein paar
Informationen zusammen, welche immer wieder hinterfragt
werden.
Deeplink Dokumente
Als Dokumente, welche man für das Zulassungsverfahren
braucht, werden häufig noch die alten Bezeichnungen
verwendet. Dabei heißt der Fahrzeugschein schon seit 2007
»Zulassungsbescheinigung Teil I« und der Fahrzeugbrief
ist die »Zulassungsbescheinigung Teil II«.
Weil am 01.03.2007 die neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung
(FZV) in Kraft getreten ist, werden seit diesem Termin
die neuen Dokumente ausgegeben. Die bis zum Stichtag
gültigen Bestimmungen der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, wurden von den
Bestimmungen in der FZV abgelöst.
Sollte noch jemand einen alten Brief oder Schein haben,
besteht jedoch kein Zwang zum Umtauschen. Wenn das
Fahrzeug verkauft wird, müssen jedoch die neuen Dokumente
verwendet werden. Auch wenn man »nur« umzieht und ein
anderer Wohnsitz eingetragen werden muss.
Früher hat ein Eintrag in einem der zahlreichen Felder
des Fahrzeugbriefs dafür ausgereicht und man hat einfach
einen neuen Fahrzeugschein erhalten.
Gerade beim VW T4 oder anderen Fahrzeugen, welche häufig
lange den Besitzer nicht wechseln, könnte man noch einen
alten Brief und Schein beim Kauf zu Gesicht
bekommen.
Auch wenn das Fahrzeug abgemeldet übergeben wird, müssen
Schein und Brief vom Verkäufer ausgehändigt werden. Aber
dazu weiter unten mehr auf dieser Seite.
Was gelegentlich übersehen wird: Auch die Kennzeichen sind ein amtliches Dokument. Daher gehören sie nicht etwa dem Verkäufer, sondern gehören mit zu den Unterlagen, welche der Käufer zwingend erhalten muss. Außer natürlich der Verkäufer hat das Fahrzeug schon abgemeldet. Dann kann er mit den Kennzeichen tun und lassen was er will.
Und so könnte es bei der Übergabe vom Verkäufer an den
Käufer aussehen: Die beiden Zulassungsbescheinigungen,
die Kennzeichen und evtl. sogar noch der letzte
Prüfbericht. Der ist aber eigentlich überflüssig, denn in
der Zulassungsbescheinigung Teil I (früher
Fahrzeugschein) ist der nächste HU-Termin vermerkt.
Was man sonst noch braucht und bei der Zulassungsstelle
dabei haben muss, ist weiter unten auf dieser Seite zu
lesen.
Deeplink Arten der Ummeldung
Nach dem Kauf kann man grob zwischen zwei Varianten der
Ummeldung unterscheiden. Die eine Variante ist, dass das
Fahrzeug bereits abgemeldet wurde. Das Fahrzeug darf
somit nicht mehr auf der Straße bewegt werden. Damit man
als Käufer das Fahrzeug auf eigener Achse überführen
darf, muss es entweder zugelassen werden oder man besorgt
sich ein sogenanntes Kurzzeitkennzeichen.
Bequemer für den Käufer ist es, wenn das Fahrzeug noch
zugelassen ist. Dann kann man auch wirklich von einer
Ummeldung sprechen. Denn genau genommen ist das Zulassen
eines bereits abgemeldeten Fahrzeugs kein Ummelden
sondern eine Wiederinbetriebnahme.
Damit wären wir dann auch schon wie die beiden üblichsten
Fälle im Detail ablaufen und welche Dokumente man dazu
braucht.
Deeplink Der Ablauf in den beiden üblichsten Fällen
Nach dem Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs gibt es zwei
varianten wie es weitergeht. Entweder es handelt sich um
eine »Wiederinbetriebnahme mit Halterwechsel« oder um die
»Umschreibung von außerhalb mit Halterwechsel«. Auf der
Website der Zulassungsstelle Neu-Ulm[1] sind Checklisten, was man für
den jeweiligen Fall dabei haben muss, zu finden.
Die beiden wichtigsten Paragraphen der FZV bezüglich
eines Halterwechsels sind §13 FZV[2] (Mitteilungspflichten) und
§14 FZV[3]
(Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung). Wer mehr
bezüglich des Ummeldens erfahren will, findet dort die
gesetzlichen Grundlagen.
Der Ablauf ist im Groben und Ganzen immer gleich. Man
muss alle benötigten Dokumente mit zur Zulassungsstelle
bringen. Die Gebühren konnen in der Regel entweder bar
oder auch mit Karte bezahlt werden. Aber was für
Dokumente benötigt man eigentlich?
Wird das Fahrzeug abgemeldet übergeben, so handelt es
sich um eine »Wiederinbetriebnahme mit Halterwechsel«.
Diese Variante wird in der Regel dann gewählt, wenn das
Fahrzeug in der Nähe steht und man als Käufer problemlos
das Ummelden vollziehen und danach das Fahrzeug mit der
neuen Zulassung überführen kann – oder wenn der
Verkäufer einem kein zugelassenes Fahrzeug geben
will.
Neben dem Personalausweis sind unter anderem folgende
Dokumente notwendig:
- eVB-Nummer (elektronische Versicherungs-Bestätigungsnummer gemäß § 23 Abs. 3 FZV[4])
- Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief
- Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein (mit Eintragung der gültigen Hauptuntersuchung/TÜV, § 29)
Wenn der Verkäufer das Fahrzeug nicht abgemeldet hat,
kann die Überführung des Fahrzeugs mit der noch
vorhandenen Zulassung erfolgen. Wird dabei der Kreis
gewechselt, handelt es sich um eine »Umschreibung von
außerhalb«.
Ich habe mir in den letzten beiden Jahren zwei Motorräder
gekauft. Die Vorbesitzer hatten die Maschinen nicht
abgemeldet, sondern sie mir zwecks Ummeldung auf ihren
Namen zugelassen samt Papieren ausgehändigt. Für sie
entstand dabei kein Risiko. Durch Dokumentation des
Zeitpunkts vom Eigentumsübergang waren sämtliche Rechte
und Pflichten als Halter bereits auf mich übergegangen.
Beim Verkauf eines Motorrads durch mich hatte ich daher
auch keine Probleme dem Käufer nach erfolgter Zahlung
Maschine und Papiere auszuhändigen.
Aber zurück zum dem was die Zulassungsstelle bei einer
»Umschreibung von außerhalb« sehen will. Neben dem
gültigen Personalausweis des Halters sind notwendig:
- eVB-Nummer (elektronische Versicherungs-Bestätigungsnummer gemäß § 23 Abs. 3 FZV[4])
- Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief
- Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein (mit Eintragung der gültigen Hauptuntersuchung/TÜV, § 29)
- bisherige Kennzeichen
Wie weiter oben auf dieser Seite zu lesen gehören die
Kennzeichen bei einem zugelassenen Fahrzeug zum Fahrzeug
und sind nicht Eigentum des Verkäufers. Manche Verkäufer
beharren leider unwissend darauf, dass sie »für das
Kennzeichen bezahlt haben« und es unter Umständen
»behalten wollen weil es ein Wunschkennzeichen
war«.
Der Wunsch ist nachvollziehbar, aber trotzdem ist ein
Kennzeichen mit Siegel eines zugelassenen Fahrzeugs ein
Dokument. Dieses Dokument ist beim Verkauf des Fahrzeugs
zu übergeben.
Eigentlich ist der Aufwand gering. Wenn man alle
Dokumente beisammen hat, sollte es am Tresen bei der
Zulassungsstelle auch keine Probleme geben. Lediglich die
»eVB-Nummer« könnte dem einen oder anderen noch unbekannt
sein? Kein Problem: Zur eVB-Nummer habe ich auf einer
separaten Seite ein paar Informationen zusammengefasst.
- [1] www.landkreis.neu-ulm.de – KFZ-Zulassung | Landkreis Neu-Ulm
- [2] www.stvzo.de – FZV § 13 Mitteilungspflichten bei Änderungen
- [3] www.stvzo.de – FZV § 14 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
- [4] www.stvzo.de – FZV § 23 Versicherungsnachweis